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In der künftigen Energieeinsparverordnung wird auf Bekanntmachungen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bezug genommen,
die Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte von Nichtwohngebäuden
und Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen
für alle Gebäuden vorsehen. Der Energiepass ist ein öffentlich-rechtliches Zertifikat zur Bewertung eines Gebäudes hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf den gebäudespezifischen Energiehaushalt. Offiziell wird für den Energiepass, in den auf ihn bezogenen aktuellen Gesetzestexten, nur noch die Bezeichnung Energieausweis benutzt. Eigenheimbesitzer, die nicht vorhaben, ihr Haus oder Teile des Gebäudes zu vermieten oder zu verkaufen, benötigen keinen Energieausweis. Auch Besitzer von Mietshäusern mit Altmietern sind nicht verpflichtet, einen Energiepass vorzuweisen, solange keine neuen Mieter einziehen. Für Wohngebäude, die später als 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis zum 1. Juli 2009 fällig. Gleiches gilt für alle Nichtwohngebäude. Für Neubauten und für Gebäude, die umfassend saniert werden, muss, sofern sie vermietet oder verkauft werden sollen, der Energieausweis nicht erst zum 1. Juli, sondern sofort vorgewiesen werden. Die Ausstellung eines Energieausweises müssen die Eigentümer der Gebäude selbst organisieren und finanzieren. Energieausweise sind nur gültig, wenn sie von einer autorisierten Person ausgestellt wurden. Die Ausweise werden entweder auf der Grundlage des Energieverbrauchs oder des Energiebedarfs ausgestellt. Verbrauchsorientierte Energieausweise sind weniger aufwändig, als bedarfsorientierte. Sie sind aber nicht für jeden Gebäudetyp zulässig. 2009 müssen auch ältere Häuser einen Energieausweis haben. Nach einer Übergangsfrist, die bis zum 1. Oktober 2008 galt, ist für viele Wohngebäude ein energiebedarfsorientierter Energieausweis erforderlich. So zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser mit weniger als vier Wohnungen, die vor 1965 fertig gestellt wurden. Für Wohnhäuser mit weniger als vier Wohnungen, die in den Jahren ab 1965 bis Ende 1977, nach den damals gültigen Energierichtlinien, erbaut wurden, verlängert sich die Übergangsfrist, in der ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausreicht, bis zum 1. Januar 2009. Freie Wahl zwischen einem bedarfsorientierten und einem verbrauchsorientierten Energieausweis besteht für alle Eigentümer von Wohngebäuden, die ab 1978 erbaut wurden oder über mehr als vier Wohnungen verfügen sowie für Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Für gemischt genutzte Gebäude kann für jeden Gebäudeteil ein eigener Energieausweis erstellt werden, sodass für den nicht zum Wohnen genutzten Teil auf jeden Fall ein verbrauchsbezogener Energieausweis genügt. Die Berechtigung, verbrauchsorientierte Energieausweise auszustellen, besitzen alle Absolventen von Universitäts- Hochschul- und Fachhochschulstudiengängen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Maschinenbau, Bauingenieurwesen, Bauphysik und weiteren Studiengängen technischer Fachrichtungen, die eine Ausbildungsschwerpunkt auf einem der vorgenannten Gebiete beinhalteten. Außerdem sind Personen, die zur selbstständigen Ausübung bautechnischer Gewerbe, sowie zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegergewerbes zugelassen sind berechtigt, einen Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs für bestehende Wohngebäude auszufertigen. Staatlich geprüfte Techniker, deren Ausbildung Gebäudetechnik beinhaltete, sind ebenfalls zur Ausstellung von gültigen verbrauchsorientierten Energieausweisen bestehende Mehrfamilienhäuser zugelassen. Für Mehrfamilienhäuser mit weniger als vier Wohnungen wird, falls die Absicht eines Verkaufs oder einer Vermietung besteht, spätestens ab 1. Januar 2009 ein Energieausweis auf der Grundlage des Bedarfs benötigt. Gleiches gilt für Mehrfamilienhausneubauten und rundumsanierte Wohngebäude vor dem Erstbezug. Eigentümer von Gebäuden, die vermietet oder verkauft
werden sollen, können sich von der Pflicht, einen Energieausweis erstellen
zu lassen, der den vorgegebenen Anforderungen entspricht und auf Empfehlung des
Energieberaters die Gebäudetechnik und Isolierung zu verbessern, auf Antrag
befreien lassen, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die Maßnahmen
voraussichtlich das Erscheinungsbild beeinträchtigen, oder wenn die Erfüllung
der Vorschriften eine unbillige Härte bedeutet. Die Gültigkeit des Energieausweises
beträgt in der Regel zehn Jahre. |
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Bundesgesetzblatt zur Energieeinspaarverordnung EnEV (PDF-Datei) Internetseite des Bundesministerium zum Energieausweis
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